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WeinÜV

§ 19Entnahme von Proben

Weinüberwachungsverordnung

Die für die Überwachung zuständigen Stellen können neben den Proben, die bei Überprüfungen nach § 31 Absatz 7 des Weingesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 1 bis 4 und § 43a Absatz 1 bis 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zu nehmen sind, im Rahmen der Überwachung auch Rückstellproben der amtlichen Qualitätsweinprüfung zur Feststellung der Identität sowie bei der Herbstkontrolle Proben des geernteten Lesegutes entnehmen. Für die Proben nach Satz 1 gelten die Vorschriften des § 43 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2125-5-7-2 v. 9.5.1995 I 630 (WeinÜV 1995)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0F30B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 59175822e8f00d93e51acfd0f0fd0bc810785c0239ba927ae580b84b9250b90b

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