(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 33 Absatz 1 Nummer 1a bis 4 und § 53 Absatz 1 des Weingesetzes mit Vorschriften darüber zu erlassen, dass und in welcher Weise die in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes genannten Weinbaubetriebe Angaben über den Hektarertrag, die Übermenge oder die Destillation nach den §§ 9 bis 11 des Weingesetzes zu machen haben, soweit dies erforderlich ist, um besonderen Gegebenheiten des Weinbaus in ihrem Gebiet Rechnung zu tragen und um eine ausreichende Überwachung sicherzustellen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann insbesondere bestimmt werden, dass folgende Informationen zu melden sind:
1.
die Rebflächen,
2.
der vorhandene Bestand und
3.
die Menge der an andere abgegebenen, verwendeten oder verwerteten Erzeugnisse.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung oder, soweit es zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Weingesetzes oder von auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und § 53 Absatz 1 des Weingesetzes mit Vorschriften darüber zu erlassen, dass und in welcher Weise Folgendes zu melden ist:
1.
beabsichtigte oder vorgenommene Aufgaben, Rodungen, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen,
2.
die Rebflächen des Betriebes, die Ertragsrebfläche, die Erntemenge nach Rebsorten und Herkunft, die vorgesehene Differenzierung der Weine, Qualitätsweine und Prädikatsweine oder der Bestand an Erzeugnissen differenziert nach Rebsorte, Herkunft, Wein, Qualitätswein und Prädikatswein und
3.
weitere, nicht bereits nach den §§ 21 bis 23 zu meldende Angaben.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 2125-5-7-2 v. 9.5.1995 I 630 (WeinÜV 1995)
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.