(1) Der Versender von Erzeugnissen, die in getrennten Abteilungen desselben Transportbehältnisses befördert oder bei einer Beförderung vermischt werden, hat auf dem Begleitdokument bei dessen Ausstellung deutlich lesbar in urkundenfester Schrift die Wörter „vermischt mit Teilmenge(n) aus Begleitdokument ... “ und die Bezugsnummern des für jede Teilmenge ausgestellten Begleitdokuments zu vermerken. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, sofern das Begleitdokument elektronisch bereitgestellt wird. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Begleitdokumente aller in die Gesamtmenge eingegangenen Teilmengen und entsprechende Kopien zusammen vorgangsbezogen geordnet aufzubewahren sind.
(2) Statt der Begleitdokumente aller in die Gesamtmenge eingegangenen Teilmengen oder entsprechender Kopien kann dem Empfänger ein vom Verfügungsberechtigten der Gesamtmenge ausgestelltes Begleitdokument oder eine entsprechende Kopie ausgehändigt oder elektronisch bereitgestellt werden. Der Aussteller hat eine Kopie des Begleitdokuments für die Gesamtmenge mit den Begleitdokumenten oder entsprechender Kopien für die Teilmengen nach Maßgabe des Artikels 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 und zusammen vorgangsbezogen geordnet aufzubewahren.
(3) § 14 Absatz 1 bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 2125-5-7-2 v. 9.5.1995 I 630 (WeinÜV 1995)
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