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WDO

§ 89Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige

Wehrdisziplinarordnung

(1) Die Vereidigung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie zur Sicherung des Beweises oder mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage erforderlich ist.
(2) Im Wege der Rechtshilfe können außer den Truppendienstgerichten im Inland nur die Amtsgerichte um die eidliche Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen sowie von Sachverständigen ersucht werden. Ein an das Truppendienstgericht gerichtetes Ersuchen wird durch eine Richterin oder einen Richter ausgeführt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 9.1.2026 I Nr. 7

Sonst: Ersetzt G 52-5 v. 16.8.2001 I 2093 (WDO 2002)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1A80B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 16227850a8824fbfd2cc7a88e8bcebff9f4198c11241f23d73dedc9a947e0e20

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