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WDO

§ 86Aussetzung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens

Wehrdisziplinarordnung

(1) Ist gegen die Soldatin oder den Soldaten wegen des Sachverhalts, der dem gerichtlichen Disziplinarverfahren zu Grunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden, so wird das gerichtliche Disziplinarverfahren ausgesetzt. Die Aussetzung unterbleibt oder das Verfahren ist fortzusetzen, wenn die Sachaufklärung gesichert ist oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person oder in dem Verhalten der Soldatin oder des Soldaten liegen.
(2) Das gerichtliche Disziplinarverfahren ist spätestens nach Abschluss des Verfahrens, das zur Aussetzung geführt hat, fortzusetzen.
(3) Das gerichtliche Disziplinarverfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(4) Die Soldatin oder der Soldat kann gegen eine Aussetzung durch die Einleitungsbehörde die Entscheidung der oder des Vorsitzenden der Truppendienstkammer beantragen. Die Entscheidung ist endgültig.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 9.1.2026 I Nr. 7

Sonst: Ersetzt G 52-5 v. 16.8.2001 I 2093 (WDO 2002)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1A80B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 16227850a8824fbfd2cc7a88e8bcebff9f4198c11241f23d73dedc9a947e0e20

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