Zum Gesetzesinhalt

WDO

§ 91Gutachten über den psychischen Zustand

Wehrdisziplinarordnung

Das Truppendienstgericht kann die Soldatin oder den Soldaten nach Anhörung einer oder eines Sachverständigen und der Verteidigerin oder des Verteidigers zur Vorbereitung eines Gutachtens über ihren oder seinen psychischen Zustand in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus oder in ein Bundeswehrkrankenhaus zur Beobachtung einweisen. Hat die Soldatin oder der Soldat keine Verteidigerin oder keinen Verteidiger, ist ihr oder ihm eine Verteidigerin oder ein Verteidiger zu bestellen. Der Aufenthalt in dem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus oder dem Bundeswehrkrankenhaus darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 9.1.2026 I Nr. 7

Sonst: Ersetzt G 52-5 v. 16.8.2001 I 2093 (WDO 2002)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1A80B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 16227850a8824fbfd2cc7a88e8bcebff9f4198c11241f23d73dedc9a947e0e20

XML-Quelle beim Herausgeber