(1) Die örtlichen Befehlshaberinnen und Befehlshaber, die Führerinnen und Führer von besonders zusammengestellten Abteilungen und die Offizierinnen und Offiziere in ähnlichen Dienststellungen haben im Rahmen ihrer Befehlsbefugnis, sofern ihnen nach ihrer sonstigen Dienststellung keine höhere Disziplinarbefugnis zusteht, je nach dem Dienstgrad folgende Disziplinarbefugnis
1.
ein Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann oder Stabshauptmann oder eine Offizierin oder ein Offizier in entsprechendem Dienstgrad die Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
2.
ein Major, Oberstleutnant oder eine Offizierin oder ein Offizier in entsprechendem Dienstgrad die Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2,
3.
ein Oberst oder eine Offizierin oder ein Offizier in entsprechendem oder höherem Dienstgrad die Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3.
Die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung stellt fest, wem nach dieser Vorschrift Disziplinarbefugnis zusteht.
(2) Für die Disziplinarbefugnis der Stellvertreterin im Kommando oder des Stellvertreters im Kommando ist ihr oder sein Dienstgrad maßgebend.
(3) Die Disziplinarbefugnis dieser Vorgesetzten besteht nur dann, wenn die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert und die oder der an sich zuständige Disziplinarvorgesetzte hierzu nicht erreichbar ist. Solche Fälle sind unverzüglich der oder dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen.
(4) Die Kommandeurin oder der Kommandeur eines Bundeswehrkrankenhauses kann die Disziplinarbefugnis ausüben, wenn die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Sonst: Ersetzt G 52-5 v. 16.8.2001 I 2093 (WDO 2002)
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