WDO
§ 28Stufen der Disziplinarbefugnis
- 1.
- die Kompaniechefin oder der Kompaniechef oder eine Offizierin oder ein Offizier in entsprechender Dienststellung
- a)
- gegen Unteroffizierinnen und Unteroffiziere sowie gegen Mannschaften alle einfachen Disziplinarmaßnahmen, ausgenommen Disziplinararrest und strengen Disziplinararrest von jeweils mehr als sieben Tagen,
- b)
- gegen Offizierinnen und Offiziere den Verweis,
- 2.
- die Bataillonskommandeurin oder der Bataillonskommandeur oder eine Offizierin oder ein Offizier in entsprechender Dienststellung
- a)
- gegen Unteroffizierinnen und Unteroffiziere sowie gegen Mannschaften alle einfachen Disziplinarmaßnahmen,
- b)
- gegen Offizierinnen und Offiziere alle einfachen Disziplinarmaßnahmen, ausgenommen Disziplinararrest und strengen Disziplinararrest,
- 3.
- die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung sowie die Regimentskommandeurin oder der Regimentskommandeur, die Brigadekommandeurin oder der Brigadekommandeur, Offizierinnen oder Offiziere von diesen Dienststellungen an aufwärts und die Offizierinnen oder Offiziere in entsprechenden Dienststellungen alle einfachen Disziplinarmaßnahmen.
Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Sonst: Ersetzt G 52-5 v. 16.8.2001 I 2093 (WDO 2002)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1A80B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 16227850a8824fbfd2cc7a88e8bcebff9f4198c11241f23d73dedc9a947e0e20