WDO
§ 30Zuständigkeit der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten
- 1.
- diese oder dieser selbst an der Tat beteiligt ist,
- 2.
- die Tat im Fall des § 29 Absatz 3 von einer oder einem Dienstgradgleichen oder einer oder einem Dienstgradhöheren begangen worden ist,
- 3.
- die Tat von einer Vertrauensperson begangen worden ist, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes vorliegen, oder
- 4.
- die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar ist und die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert; solche Fälle sind unverzüglich der oder dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen.
- 1.
- ihre oder seine Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 nicht ausreicht,
- 2.
- sie oder er persönlich durch die Tat verletzt ist oder
- 3.
- sie oder er sich für befangen hält.
Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Sonst: Ersetzt G 52-5 v. 16.8.2001 I 2093 (WDO 2002)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1A80B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 16227850a8824fbfd2cc7a88e8bcebff9f4198c11241f23d73dedc9a947e0e20