(1) Die förmliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht vorlagen. Die Rücknahme ist zu begründen. Vor der Entscheidung ist die Soldatin oder der Soldat anzuhören.
(2) Über die Rücknahme entscheidet die Einleitungsbehörde. Hat eine höhere Disziplinarvorgesetzte oder ein höherer Disziplinarvorgesetzter die förmliche Anerkennung erteilt, steht ihr oder ihm die Entscheidung zu. Bei Wegfall der Dienststelle der oder des höheren Disziplinarvorgesetzten wird die Zuständigkeit durch die Bundesministerin der Verteidigung oder den Bundesminister der Verteidigung bestimmt.
(3) Wird die förmliche Anerkennung zurückgenommen, ist zugleich darüber zu entscheiden, ob ein in Anspruch genommener Sonderurlaub ganz oder teilweise auf den Erholungsurlaub anzurechnen ist. Eine Anrechnung des in Anspruch genommenen Sonderurlaubs auf den Erholungsurlaub unterbleibt, soweit dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Die Entscheidung ist der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Sonst: Ersetzt G 52-5 v. 16.8.2001 I 2093 (WDO 2002)
„… rkennung oder eines Bestpreises anzuhören. (3) Vor der Rücknahme einer förmlichen Anerkennung gemäß § 14 der Wehrdisziplinarordnung ist die Vertrauensperson anzuhören.“
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