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WDO

§ 13Verfahren beim Erteilen förmlicher Anerkennungen

Wehrdisziplinarordnung

(1) Bei der Entscheidung, ob eine förmliche Anerkennung erteilt werden soll, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Soldatin oder der Soldat soll ihrer oder seiner Persönlichkeit nach dieser förmlichen Anerkennung würdig sein. Die förmliche Anerkennung soll auch den Kameradinnen und Kameraden gegenüber gerechtfertigt erscheinen.
(2) Den Zeitpunkt des Sonderurlaubs bestimmt die oder der für die Bewilligung des Erholungsurlaubs zuständige Vorgesetzte.
(3) Wird die förmliche Anerkennung von einer oder einem höheren Disziplinarvorgesetzten erteilt, ist die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte der Soldatin oder des Soldaten anzuhören.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 9.1.2026 I Nr. 7

Sonst: Ersetzt G 52-5 v. 16.8.2001 I 2093 (WDO 2002)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1A80B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 16227850a8824fbfd2cc7a88e8bcebff9f4198c11241f23d73dedc9a947e0e20

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