SBG
§ 29Förmliche Anerkennungen, Bestpreise
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.02.2025 I Nr. 55
Sonst: Ersetzt G 51-3 v. 16.1.1991 I 47 (SBG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR206510016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 509f6aff145b4cf16813fa089b811d021db751afe15086c28fd8705aede3f4cc
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 11 WDOVoraussetzungen und Arten der förmlichen Anerkennungen
„… son hat das Recht, Soldatinnen und Soldaten ihrer Wählergruppe für eine förmliche Anerkennung gemäß § 11 Absatz 1 der Wehrdisziplinarordnung oder für einen Bestpreis vorzuschlagen. (2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson vor der Erteil …“
- § 14 WDORücknahme förmlicher Anerkennungen
„… rkennung oder eines Bestpreises anzuhören. (3) Vor der Rücknahme einer förmlichen Anerkennung gemäß § 14 der Wehrdisziplinarordnung ist die Vertrauensperson anzuhören.“