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SBG

§ 29Förmliche Anerkennungen, Bestpreise

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

(1) Die Vertrauensperson hat das Recht, Soldatinnen und Soldaten ihrer Wählergruppe für eine förmliche Anerkennung gemäß § 11 Absatz 1 der Wehrdisziplinarordnung oder für einen Bestpreis vorzuschlagen.
(2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson vor der Erteilung einer förmlichen Anerkennung oder eines Bestpreises anzuhören.
(3) Vor der Rücknahme einer förmlichen Anerkennung gemäß § 14 der Wehrdisziplinarordnung ist die Vertrauensperson anzuhören.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 29: Zur Anwendung vgl. § 4 WDO 2025 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.02.2025 I Nr. 55

Sonst: Ersetzt G 51-3 v. 16.1.1991 I 47 (SBG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR206510016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 509f6aff145b4cf16813fa089b811d021db751afe15086c28fd8705aede3f4cc

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 11 WDOVoraussetzungen und Arten der förmlichen Anerkennungen

    „… son hat das Recht, Soldatinnen und Soldaten ihrer Wählergruppe für eine förmliche Anerkennung gemäß § 11 Absatz 1 der Wehrdisziplinarordnung oder für einen Bestpreis vorzuschlagen. (2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson vor der Erteil …“

  • § 14 WDORücknahme förmlicher Anerkennungen

    „… rkennung oder eines Bestpreises anzuhören. (3) Vor der Rücknahme einer förmlichen Anerkennung gemäß § 14 der Wehrdisziplinarordnung ist die Vertrauensperson anzuhören.“