WasUTechAusbV
§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- 1.
„Mechanisches Anpassen eines umwelttechnischen Systems“ mit 20 Prozent, - 2.
„Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung“ mit 15 Prozent, - 3.
„Gewinnen, Aufbereiten und Speichern von Wasser“ mit 35 Prozent, - 4.
„Sicherstellen der Verteilung von Trinkwasser“ mit 20 Prozent sowie- 5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- im Prüfungsbereich „Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung“ mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR18B0B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e9fe4dc6eca52b61478365661097708bda0610ae4d8fb5381ffd298a4935e1a1
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 17 AbwUTechAusbVBefreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
„(1) Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Wasserversorgungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung 1. ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und 2. ist die abgeschlossene Berufsausbildun …“
- § 17 KrAbfWUTechAusbVBefreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
„(1) Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Wasserversorgungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung 1. ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und 2. ist die abgeschlossene Berufsausbildun …“
- § 17 RohrIndUTechAusbVBefreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
„(1) Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Wasserversorgungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung 1. ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und 2. ist die abgeschlossene Berufsausbildun …“