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WasUTechAusbV

§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Wasserversorgung und zur Umwelttechnologin für Wasserversorgung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Mechanisches Anpassen eines umwelttechnischen Systems“mit 20 Prozent,
2.
„Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung“mit 15 Prozent,
3.
„Gewinnen, Aufbereiten und Speichern von Wasser“mit 35 Prozent,
4.
„Sicherstellen der Verteilung von Trinkwasser“mit 20 Prozent 
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich „Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung“ mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR18B0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e9fe4dc6eca52b61478365661097708bda0610ae4d8fb5381ffd298a4935e1a1

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
  • § 17 AbwUTechAusbVBefreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

    „(1) Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Wasserversorgungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung 1. ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und 2. ist die abgeschlossene Berufsausbildun …“

  • § 17 KrAbfWUTechAusbVBefreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

    „(1) Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Wasserversorgungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung 1. ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und 2. ist die abgeschlossene Berufsausbildun …“

  • § 17 RohrIndUTechAusbVBefreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

    „(1) Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Wasserversorgungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung 1. ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und 2. ist die abgeschlossene Berufsausbildun …“