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RohrIndUTechAusbV

§ 17Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

Verordnung über die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen und zur Umwelttechnologin für Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen

(1) Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Wasserversorgungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung
1.
ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und
2.
ist die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
(2) Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Abwasserbewirtschaftungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung
1.
ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und
2.
ist die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
(3) Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Kreislauf- und Abfallwirtschaftsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung
1.
ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und
2.
ist die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR18B0E0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e182d2527aac7c0c145b33322b5c4ff81103c3108d6766fc1f10cfcc00e924bd

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (3)
  • § 15 AbwUTechAusbVGewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

    „… nn die Vertragsparteien dies vereinbaren. (2) Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Abwasserbewirtschaftungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung 1. ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und 2. ist die abgeschlossene Berufsausbildun …“

  • § 15 KrAbfWUTechAusbVGewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

    „… nn die Vertragsparteien dies vereinbaren. (3) Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Kreislauf- und Abfallwirtschaftsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung 1. ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und 2. ist die abgeschlossene Berufsausbildun …“

  • § 15 WasUTechAusbVGewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

    „(1) Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Wasserversorgungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung 1. ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und 2. ist die abgeschlossene Berufsausbildun …“