RohrIndUTechAusbV
§ 17Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- 1.
- ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und
- 2.
- ist die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
- 1.
- ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und
- 2.
- ist die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
- 1.
- ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und
- 2.
- ist die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR18B0E0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e182d2527aac7c0c145b33322b5c4ff81103c3108d6766fc1f10cfcc00e924bd
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 15 AbwUTechAusbVGewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
„… nn die Vertragsparteien dies vereinbaren. (2) Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Abwasserbewirtschaftungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung 1. ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und 2. ist die abgeschlossene Berufsausbildun …“
- § 15 KrAbfWUTechAusbVGewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
„… nn die Vertragsparteien dies vereinbaren. (3) Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Kreislauf- und Abfallwirtschaftsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung 1. ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und 2. ist die abgeschlossene Berufsausbildun …“
- § 15 WasUTechAusbVGewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
„(1) Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Wasserversorgungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung 1. ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und 2. ist die abgeschlossene Berufsausbildun …“