Zum Gesetzesinhalt

WasUTechAusbV

§ 13Prüfungsbereich „Sicherstellen der Verteilung von Trinkwasser“

Verordnung über die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Wasserversorgung und zur Umwelttechnologin für Wasserversorgung

(1) Im Prüfungsbereich „Sicherstellen der Verteilung von Trinkwasser“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Wasserverlustanalysen durchzuführen und Instandhaltungsmaßnahmen einzuleiten,
2.
Baustellen zu koordinieren und abzusichern und
3.
einen Trinkwasserhausanschluss nach Vorgaben herzustellen, instand zu setzen und zu betreiben.
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Die Arbeitsaufgabe ist mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 75 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 5 Minuten.
(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
die Durchführung von Wasserverlustanalysen zu erläutern und Instandhaltungsmaßnahmen zu beschreiben,
2.
die Absicherung und Kennzeichnung von Baustellen zu erläutern,
3.
die Herstellung eines Trinkwasserhausanschlusses zu erläutern sowie dessen Betreiben und Instandsetzung zu beschreiben,
4.
Datenschutzvorgaben beim Betreiben der Kundenanlage einzuhalten,
5.
die Kontrolle von Kundenanlagen unter Beachtung der Trinkwassergüte zu erläutern sowie
6.
Dokumentationen zu erstellen.
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 90 Minuten.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 60 Prozent und
2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 40 Prozent.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR18B0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e9fe4dc6eca52b61478365661097708bda0610ae4d8fb5381ffd298a4935e1a1

XML-Quelle beim Herausgeber