(1) Im Prüfungsbereich „Gewinnen, Aufbereiten und Speichern von Wasser“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Wasserproben zu entnehmen, physikalisch-chemische Analysen durchzuführen und die Ergebnisse zu dokumentieren und zu beurteilen sowie
2.
Anlagen und Anlagenteile zur Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und Wasserspeicherung zu betreiben und instand zu halten.
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen, die aus einer Teilaufgabe, die sich auf den Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 bezieht, und aus einer weiteren Teilaufgabe, die sich auf den Nachweis nach Satz 1 Nummer 2 bezieht, besteht. Die Arbeitsaufgabe ist mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Während der Durchführung der Teilaufgaben nach Satz 2 wird mit dem Prüfling jeweils ein situatives Fachgespräch über die Teilaufgabe der Arbeitsaufgabe geführt. Die Teilaufgabe, die sich auf den Nachweis nach Satz 1 Nummer 2 bezieht, kann digital mittels eines Simulationsprogramms durchgeführt werden; vor der Prüfung ist dem Prüfling die Gelegenheit zu geben, sich in das Simulationsprogramm einzuarbeiten. Die Prüfungszeit für die Durchführung der Teilaufgaben nach Satz 2 beträgt jeweils 90 Minuten. Die situativen Fachgespräche dauern jeweils höchstens 5 Minuten.
(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
den Betrieb einer wasserwirtschaftlichen Anlage unter Beachtung der vorhandenen Wasserressourcen zu erläutern,
2.
Gefährdungen der Wassergewinnung zu erkennen und Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefährdungen auszuwählen und zu beschreiben,
3.
Möglichkeiten für die Probenahme zu benennen, physikalisch-chemische Analysen zu erläutern, Probenahmeprotokolle anzufertigen sowie die Ergebnisse zu dokumentieren und zu beurteilen,
4.
die Durchführung der Wasseraufbereitung mittels Steuerungs- und Regelungsprozessen zu beschreiben,
5.
die Bedienung von Anlagen und Anlagenteilen zur Wasserspeicherung unter Beachtung der Grundlagen der Hygiene zu beschreiben sowie
6.
den Betrieb und die Instandhaltung von Anlagen und Anlagenteilen zur Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und Wasserspeicherung zu erläutern.
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 120 Minuten.
(4) Aus den Bewertungen der beiden Teilaufgaben nach Absatz 2 Satz 2 wird als Bewertung des ersten Teils das arithmetische Mittel berechnet. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 60 Prozent und
2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 40 Prozent.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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