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1. WasSV

§ 4Bemessung des Bedarfs an Betriebswasser im unentbehrlichen Umfang

Erste Wassersicherstellungsverordnung

Der unentbehrliche Bedarf an Betriebswasser für Betriebe und Anstalten, deren Weiterarbeit nach der Zivilverteidigungsplanung unerläßlich ist, wird nach Art und Umfang der Leistungen, die der Betrieb oder die Anstalt im Verteidigungsfall erbringen soll, errechnet.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003570970

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2ba07d4ab29b1957d052de2f5e35e8309cf615d98fe9b37f0e10f9f3e999dd65

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