(1) Trinkwasser aus Anlagen, die nach der Zivilverteidigungsplanung im Verteidigungsfall der Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser dienen, muß so beschaffen sein, daß durch seinen Genuß oder Gebrauch die Gesundheit der Menschen sowie der Nutztiere durch Krankheitserreger nicht geschädigt werden kann. Es muß weiterhin frei sein von anderen Stoffen in gesundheitsschädlicher Konzentration.
(2) Ist die Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser auf andere Weise nicht sicherzustellen, kann mit Zustimmung der zuständigen Gesundheitsbehörde von den Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers nach Absatz 1 Satz 2 abgewichen werden, wenn nur geringfügige und vorübergehende gesundheitliche Störungen zu besorgen sind. Bei begründetem Verdacht auf Vorhandensein von Stoffen in gesundheitsschädlicher Konzentration im Einzelfall entscheidet die zuständige Gesundheitsbehörde, ob das Wasser zur Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs verwendet werden kann.
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