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1. WasSV

§ 1Sachlicher Geltungsbereich

Erste Wassersicherstellungsverordnung

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Vorsorgemaßnahmen nach dem Wassersicherstellungsgesetz zur Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser, zur Versorgung mit Betriebswasser im unentbehrlichen Umfang und zur Deckung des Bedarfs an Löschwasser.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003570970

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2ba07d4ab29b1957d052de2f5e35e8309cf615d98fe9b37f0e10f9f3e999dd65

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