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1. WasSV

§ 5Beschaffenheit des Betriebswassers

Erste Wassersicherstellungsverordnung

(1) Betriebswasser muß so beschaffen sein, daß Betriebe und Anstalten die nach der Zivilverteidigungsplanung geforderten Leistungen im Verteidigungsfall erbringen können. Im einzelnen ist die Beschaffenheit von der Verwendungsart abhängig.
(2) Betriebswasser muß so beschaffen sein, daß eine Gesundheitsschädigung der Betriebsangehörigen nicht zu befürchten ist.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003570970

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2ba07d4ab29b1957d052de2f5e35e8309cf615d98fe9b37f0e10f9f3e999dd65

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