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WasSkiV 1990

§ 4

Verordnung über das Wasserskilaufen auf den Binnenschiffahrtsstraßen

(1) Unbeschadet des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen nur mit Erlaubnis der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt betrieben werden:
1.
das Wasserskilaufen von mehreren Personen an einer oder mehreren seitlich am Fahrzeug fest angebrachten Stangen oder sonstigen Vorrichtungen,
2.
das Drachen- oder Fallschirmfliegen.
Die Erlaubnis kann auch nachträglich befristet und mit Auflagen verbunden werden.
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann bei der Erlaubnis von Veranstaltungen, die zu Ansammlungen von Fahrzeugen führen oder die Schiffahrt beeinträchtigen können, sowie bei der Erlaubnis nach Absatz 1 von den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 abweichen.
(3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann die Befugnis zur Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 oder 2 ihren nachgeordneten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 5 V v. 18.3.2024 I Nr. 100

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001070990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 165aad03b0bd6c4ec558d2753367ea2ad9358a0ce3cf925c082ad0e2691a93fe

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