WasSkiV 1990
§ 1
Verordnung über das Wasserskilaufen auf den Binnenschiffahrtsstraßen
- 1.
- auf den durch Tafelzeichen E.17
- ...
- (nicht darstellbares Tafelzeichen E.17 Wasserskistrecke, BGBl. I 1990, 107)hierfür freigegebenen Strecken und Wasserflächen, 0 2.
in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, sofern nicht durch zusätzliche Schilder zu dem Tafelzeichen E.17 bestimmte Zeiten festgesetzt sind, - 3.
- bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1 000 m,
- 4.
- wenn der Wasserskiläufer eine verkehrssicherheitstechnisch geeignete Wasserskiausrüstung verwendet und
- 5.
- in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 1 im Rahmen einer von der zuständigen Behörde erteilten Erlaubnis und unter Beachtung einer nach § 4 Abs. 1 Satz 2 erteilten Auflage.
- 1.
- ausreichenden Auftrieb,
- 2.
- ausreichenden Aufprallschutz und
- 3.
- ausreichende Bewegungsfreiheit
Stand: Zuletzt geändert Art. 5 V v. 18.3.2024 I Nr. 100
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001070990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 165aad03b0bd6c4ec558d2753367ea2ad9358a0ce3cf925c082ad0e2691a93fe
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 3 WasMotRVWassermotorradfahren
„… ahrzeug im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 der Wasserskiverordnung auf den durch das Tafelzeichen E.17 (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Wasserskiverordnung) freigegebenen Strecken und Wasserflächen, 3. Einsätze mit Dienstfahrzeugen der als gemeinnützig anerkannten Körperscha …“