Zum Gesetzesinhalt

WasSkiV 1990

§ 5

Verordnung über das Wasserskilaufen auf den Binnenschiffahrtsstraßen

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für einzelne zum Wasserskilaufen freigegebene Strecken oder Wasserflächen von dieser Verordnung abweichende Regelungen zu treffen, soweit es die örtlichen Verhältnisse gebieten oder zulassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 5 V v. 18.3.2024 I Nr. 100

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001070990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 165aad03b0bd6c4ec558d2753367ea2ad9358a0ce3cf925c082ad0e2691a93fe

XML-Quelle beim Herausgeber