WasSkiV 1990
§ 6
Verordnung über das Wasserskilaufen auf den Binnenschiffahrtsstraßen
- 1.
- als Schiffsführer oder Wasserskiläufer entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 das Wasserskilaufen betreibt,
- 2.
- entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 einen ausreichenden Abstand nicht einhält oder sich nicht im Kielwasser des ziehenden Fahrzeugs hält,
- 3.
- entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 einen oder mehrere Wasserskiläufer zieht oder
- 4.
- entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 ein Wasserfahrzeug einsetzt.
Stand: Zuletzt geändert Art. 5 V v. 18.3.2024 I Nr. 100
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001070990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 165aad03b0bd6c4ec558d2753367ea2ad9358a0ce3cf925c082ad0e2691a93fe