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WasSkiV 1990

§ 6

Verordnung über das Wasserskilaufen auf den Binnenschiffahrtsstraßen

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Schiffsführer oder Wasserskiläufer entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 das Wasserskilaufen betreibt,
2.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 einen ausreichenden Abstand nicht einhält oder sich nicht im Kielwasser des ziehenden Fahrzeugs hält,
3.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 einen oder mehrere Wasserskiläufer zieht oder
4.
entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 ein Wasserfahrzeug einsetzt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 5 V v. 18.3.2024 I Nr. 100

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001070990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 165aad03b0bd6c4ec558d2753367ea2ad9358a0ce3cf925c082ad0e2691a93fe

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