(1) Die Grunddaten einer Waffe sowie die Daten, die mit diesen Grunddaten verknüpft sind, sind spätestens 30 Jahre nach Vernichtung dieser Waffe zu löschen. Das gilt insbesondere für Daten, welche auf Grund der folgenden Speicheranlässe verarbeitet werden:
1.
§ 5 Nummer 3 Buchstabe a und b, Nummer 5, 6 und 8 jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Nummer 1, 4 und 5 oder
2.
§ 5 Nummer 7 oder Nummer 9.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Waffe aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes verbracht wird, es sei denn, dass diese Waffe vor Ablauf der Fristen wieder in den Geltungsbereich des Waffengesetzes verbracht und der im Waffenregister zu dieser Waffe nach § 7 Absatz 1 vergebenen Ordnungsnummer zugeordnet wird.
(3) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gilt nicht, wenn von der Erwerbserlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes kein Gebrauch gemacht wurde; in diesem Fall sind die nach § 5 Nummer 3 Buchstabe a in Verbindung mit § 6 verarbeiteten Daten einen Monat nach Erledigung der Erwerbserlaubnis zu löschen.
(4) Im Übrigen sind die Daten, die auf Grund der folgenden Speicheranlässe an die Registerbehörde übermittelt wurden, nach Ablauf der folgenden Fristen zu löschen:
1.
§ 5 Nummer 1 und 2: unverzüglich nach Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis oder Zustimmung, Rücknahme des Antrages oder der Benennung oder Eintritt der Unanfechtbarkeit der Versagung,
2.
§ 5 Nummer 3 Buchstabe a und b, Nummer 5 sowie Nummer 6 in Verbindung mit
a)
§ 2 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a bis g und k sowie Nummer 3: 20 Jahre nach Erledigung der Erlaubnis,
b)
§ 2 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe h bis j: 30 Jahre nach Erteilung,
3.
§ 5 Nummer 3 Buchstabe c: nach Ablauf von zehn Jahren und
4.
§ 5 Nummer 4: ein Jahr nach der Erledigung.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 2.7.2026 I Nr. 198
Sonst: Ersetzt G 7133-5 v. 25.6.2012 I 1366 (NWRG)
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