WaffRG
§ 25Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung
Gesetz über das Nationale Waffenregister
- 1.
- der Tag und die Uhrzeit des Zugriffs oder der Tag und die Uhrzeit des Abrufs im Fall des automatisierten Verfahrens auf Abruf,
- 2.
- die ersuchende oder im Fall des automatisierten Verfahrens die abrufende Stelle,
- 3.
- die abrufende Person,
- 4.
- die übermittelten Daten und
- 5.
- der Anlass und Zweck der Übermittlung.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 2.7.2026 I Nr. 198
Sonst: Ersetzt G 7133-5 v. 25.6.2012 I 1366 (NWRG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR018400020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fb3d91e1ba2ef465ad08b953809c7cc734d56f418ef62fe230fd9b55a9a38da9