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WaffRG

§ 26Zweckänderung bei der Datenverarbeitung

Gesetz über das Nationale Waffenregister

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ersuchende oder abrufende Stelle zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten übermittelt wurden, ist zulässig, soweit die Daten dieser Stelle auch zu diesem anderen Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. § 25 ist entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 2.7.2026 I Nr. 198

Sonst: Ersetzt G 7133-5 v. 25.6.2012 I 1366 (NWRG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018400020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fb3d91e1ba2ef465ad08b953809c7cc734d56f418ef62fe230fd9b55a9a38da9

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