WaffG
§ 54Einziehung
- 1.
- auf die sich diese Straftat bezieht oder
- 2.
- die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR397010002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 16acc919a8944776024d8073b38bd686f3f8f39ee63e79cb7f75817753cc1d6a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 74a StGBEinziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen
„… eit nach § 53 begangen worden, so können in Absatz 1 bezeichnete Gegenstände eingezogen werden. (3) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. (4) Als Maßnahme im Sinne des § 74f Absatz 1 Satz 3 de …“
- § 74f StGBGrundsatz der Verhältnismäßigkeit
„… ches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. (4) Als Maßnahme im Sinne des § 74f Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches kommt auch die Anweisung in Betracht, binnen einer angemessenen Frist eine Entscheidung der zuständigen Behörde über di …“