StGB
§ 74aEinziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen
- 1.
- mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen sind, oder
- 2.
- sie in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 74a: Zur Anwendung vgl. §§ 184k u. 201a +++)
(+++ § 74a: Zur Anwendung vgl. §176e +++)
(+++ § 74a: Zur Anwendung vgl. § 15 Satz 2 AusgStG +++)
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001270871
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43e12baef8aed20424b3358a88921a68fb5589079344226ea54a798395d0ec11
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (44)
Auswahl: 8 von 44 nachgewiesenen Verweisen.
- § 5 ÖkoKennzGEinziehung
„… zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.“
- § 14 ÖLGEinziehung
„… zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.“
- § 19 AbfVerbrGEinziehung
„… , und 2. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.“
- § 98 AMGEinziehung
„… aftat nach § 95 oder § 96 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 97 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.“
- § 38 AntarktUmwSchProtAGEinziehung
„… rden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 74a des Strafgesetzbuches sind anzuwenden.“
- § 5 AntiDopGEinziehung
„Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.“
- § 375 AONebenfolgen
„… ehlerei bezieht, und 2. die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind, eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.“
- § 96 AufenthGEinschleusen von Ausländern und Personen, auf die das Freizügigkeitsgesetz/EU Anwendung findet
„… oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt. (5) § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.“