WaffG
§ 56Sondervorschriften für Staatsgäste und andere Besucher
- 1.
- Staatsgäste aus anderen Staaten,
- 2.
- sonstige erheblich gefährdete Personen des öffentlichen Lebens aus anderen Staaten, die sich besuchsweise im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, und
- 3.
- Personen aus anderen Staaten, denen der Schutz der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen obliegt,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR397010002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 16acc919a8944776024d8073b38bd686f3f8f39ee63e79cb7f75817753cc1d6a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMIBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… einigung über Ausnahmen von waffenrechtlichen Vorschriften für Staatsgäste und andere Besucher nach § 56 Satz 1 WaffG durch das BVA ist gebührenbefreit. Abschnitt 11 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) Nummer Gebühren- oder Ausla …“