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WährUmStAbschlG

§ 9Beendigung der Abwicklung von Geldinstituten

Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung

(1) Die Abwicklung eines aufgelösten Geldinstituts ist beendet, wenn seine weder erloschenen noch verjährten Verbindlichkeiten sowie seine sonstigen Verpflichtungen erfüllt, von einem anderen Schuldner übernommen worden sind oder kraft Gesetzes auf einen anderen Schuldner übergegangen sind oder übergehen.
(2) Zur Übernahme von Verbindlichkeiten und sonstigen Verpflichtungen bedarf es nicht der Zustimmung der Gläubiger. Der Übernehmer ist zu Leistungen nur in dem Umfang verpflichtet wie der bisherige Schuldner.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR031230975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4111a12c0f596f64339fbffe25a31cf65037751438abea79208865ce1be52e38

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