(1) Öffentlich-rechtliche Geldinstitute, die unter § 1 Nr. 2 fallen und ihren Geschäftsbetrieb nicht fortführen, sind aufgelöst. Bis zur Beendigung der Abwicklung (§ 9) bleiben sie in der bisherigen Rechtsform bestehen. Die Beendigung der Abwicklung ist von der zuständigen Aufsichtsbehörde im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
(2) Verbleibt bei einem unter Absatz 1 fallenden Geldinstitut bei Beendigung der Abwicklung ein Vermögensüberschuß und sehen die Errichtungsvorschriften oder die Satzung eine Verwendung dieses Überschusses unter Mitwirkung einer nicht mehr bestehenden Stelle oder zugunsten eines nicht mehr bestehenden Empfangsberechtigten vor, so bestimmt die Aufsichtsbehörde über die Verwendung des Vermögensüberschusses unter Berücksichtigung der Errichtungsvorschriften und der Satzung.
(3) Das Vermögen der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse (Verordnung des Reichspräsidenten über die Deutsche Zentralgenossenschaftskasse und das genossenschaftliche Revisionswesen vom 21. Oktober 1932 - Reichsgesetzbl. I S. 503 -) geht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Bundesrepublik Deutschland über. Soweit die Stammanteile anderen Anteilseignern zustehen, erhalten diese von der Bundesrepublik Deutschland eine Abfindung in Höhe des Betrages, der ihnen zustehen würde, wenn das auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangene Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten unter die Anteilseigner nach dem Verhältnis der Nennbeträge der Stammanteile verteilt worden wäre.
(4) Mit der Bekanntmachung der Beendigung der Abwicklung gehen über
1.
ein Vermögensüberschuß des Umschuldungsverbandes deutscher Gemeinden (§ 1 des Gemeindeumschuldungsgesetzes vom 21. September 1933 - Reichsgesetzbl. I S. 647 -) auf den bei der Deutschen Bundesbank bestehenden Fonds zum Ankauf von Ausgleichsforderungen (§ 8 des Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen vom 30. Juli 1965 - Bundesgesetzbl. I S. 650),
2.
ein Vermögensüberschuß der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt (Gesetz über die Errichtung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt vom 18. Juli 1925 - Reichsgesetzbl. I S. 145 -) auf die Landwirtschaftliche Rentenbank,
3.
die nicht nach Abschnitt A Nr. 4 der Anlage I des Abkommens über deutsche Auslandsschulden geregelten Verbindlichkeiten aus den von der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden ausgegebenen Auslandsbonds (Abschnitt B der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds) auf die Bundesrepublik Deutschland,
4.
ein Vermögensüberschuß der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden und ein Vermögensüberschuß der Deutschen Verrechnungskasse auf die Bundesrepublik Deutschland.
Fassungsangaben der Quelle
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