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WährUmStAbschlG

§ 11Entschädigung nach dem Wertpapierbereinigungsschlußgesetz

Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung

(1) Anträge auf Entschädigung nach dem Dritten Abschnitt des Wertpapierbereinigungsschlußgesetzes können nach Ablauf des 30. Juni 1976 nicht mehr gestellt werden.
(2) Anträge auf Anerkennung durch die Kammer für Wertpapierbereinigung (§ 16 Abs. 4 des Wertpapierbereinigungsschlußgesetzes) sind innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder bei späterem Zugang der Mitteilung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes (§ 16 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsschlußgesetzes) innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung einzureichen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR031230975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4111a12c0f596f64339fbffe25a31cf65037751438abea79208865ce1be52e38

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