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WährUmStAbschlG

§ 7Versicherungsunternehmen

Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung

§ 3 Abs. 1, 2 und 5, § 5 Abs. 1 und § 6 sind auf Ansprüche gegen Versicherungsunternehmen, die eine Umstellungsrechnung aufgestellt haben oder auf die Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen vom 25. Mai 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 329) angewendet worden ist, entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche, die auf Grund des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 433) geltend gemacht werden können.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR031230975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4111a12c0f596f64339fbffe25a31cf65037751438abea79208865ce1be52e38

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