Zum Gesetzesinhalt

VReformG

Art 18Regelungen für den mittleren Dienst bei Justizvollzugsanstalten

Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts

Die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren durch Rechtsverordnung Obergrenzen für Beförderungsämter im mittleren Dienst bei den Justizvollzugsanstalten abweichend von § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen zur sachgerechten Bewertung der Funktionen festzusetzen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.4.2005 I 1106

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR166600998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 77e8e2d590be8adde0b7fe52d20fe09d07daf8250b4bd0ab258cfb4d20bb45a3

XML-Quelle beim Herausgeber