(1) Zeiten der Wahrnehmung von Funktionen nach Nummer 5 Abs. 1 Buchstabe b, Nummer 5a Abs. 1 und Nummer 30 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes durch Arbeitnehmer, die als Soldaten für diesen Zweck beurlaubt worden sind, stehen Zeiten einer zulageberechtigenden Verwendung nach Nummer 3a Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung gleich.
(2) Artikel 5 Nr. 20 Buchstabe n dieses Gesetzes und § 81 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend für Zulagen nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376).
(3) Für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 1998 wird in den Fällen des § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 12 des Soldatenversorgungsgesetzes die einmalige Unfallentschädigung bei Unfällen im Sinne des § 63a Abs. 4 und des § 63d in Verbindung mit § 63a Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes um fünfzig vom Hundert erhöht.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.4.2005 I 1106
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