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VReformG

Art 21Neubekanntmachungserlaubnisse

Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts

(1) Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Beamtenrechtsrahmengesetzes, des Bundesbeamtengesetzes, des Bundesbesoldungsgesetzes, des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung, des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, des Urlaubsgeldgesetzes, des Beamtenversorgungsgesetzes und der Sonderversorgungsleistungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Soldatengesetzes und des Soldatenversorgungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
(3) Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Deutschen Richtergesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.4.2005 I 1106

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR166600998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 77e8e2d590be8adde0b7fe52d20fe09d07daf8250b4bd0ab258cfb4d20bb45a3

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