VKFV
§ 11Leistungen Dritter
Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung
- 1.
- die Wahrnehmung von Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung durch die Träger nach § 44b Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder
- 2.
- die Erbringung von Dienstleistungen für die gemeinsame Einrichtung durch die Träger oder sonstige Auftragnehmer.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.3.2019 I 378
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.11.2024 I Nr. 376
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR171400011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 52d2cdf1ecea43c109745335a4a1e4fc6d93410a4921e868ad26835ed20851c4
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 44b SGB 2Gemeinsame Einrichtung
„… ngen Dritter sind 1. die Wahrnehmung von Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung durch die Träger nach § 44b Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder 2. die Erbringung von Dienstleistungen für die gemeinsame Einrichtung durch die Träger oder sonstige Auftragnehmer …“