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VKFV

§ 9Sachkosten

Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung

(1) Sachkosten sind Raumkosten, laufende Sachkosten und sonstige Sachgemeinkosten.
(2) Raumkosten sind Aufwendungen für Baumaßnahmen, Mieten und Pachten.
(3) Laufende Sachkosten sind insbesondere Aufwendungen für
1.
den Büro- und Geschäftsbedarf sowie Verbrauchsmittel,
2.
die dezentrale Informationstechnik und Kommunikation,
3.
die Geräte sowie Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände,
4.
die Unterhaltung von Grundstücken und baulichen Anlagen,
5.
die Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume,
6.
die Dienstreisen und die Beschaffung und Haltung von Kraftfahrzeugen sowie
7.
die Dienst- und Schutzkleidung.
(4) Sonstige Sachgemeinkosten sind die Kapitalkosten für die Büroausstattung und deren Unterhaltung, Aufwendungen für Investitionen für den Ersatz und die Neuanschaffung von beweglichen Sachen sowie Aufwendungen für die Instandhaltung und Instandsetzung.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.3.2019 I 378

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.11.2024 I Nr. 376

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR171400011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 52d2cdf1ecea43c109745335a4a1e4fc6d93410a4921e868ad26835ed20851c4

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