VKFV
§ 9Sachkosten
Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung
- 1.
- den Büro- und Geschäftsbedarf sowie Verbrauchsmittel,
- 2.
- die dezentrale Informationstechnik und Kommunikation,
- 3.
- die Geräte sowie Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände,
- 4.
- die Unterhaltung von Grundstücken und baulichen Anlagen,
- 5.
- die Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume,
- 6.
- die Dienstreisen und die Beschaffung und Haltung von Kraftfahrzeugen sowie
- 7.
- die Dienst- und Schutzkleidung.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.3.2019 I 378
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.11.2024 I Nr. 376
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR171400011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 52d2cdf1ecea43c109745335a4a1e4fc6d93410a4921e868ad26835ed20851c4