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VKFV

§ 13Grundsätze zur Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten

Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung

(1) Die Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten nach § 2 erfolgt unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit grundsätzlich auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten. Staatliche Zuschüsse und sonstige Einnahmen oder Vergünstigungen, die die finanzielle Belastung beim Träger verringern, sind bei der Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten ausgabemindernd zu berücksichtigen. Versorgungsaufwendungen nach § 7, Kosten der Personalverwaltung nach § 8, Kosten der Nachwuchskräfte nach § 8a und Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 12 werden auf der Grundlage von Pauschalen bestimmt.
(2) Zur Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten prüft die gemeinsame Einrichtung die geltend gemachten Aufwendungen. Diese sollen durch prüffähige Unterlagen bis zum 20. des auf den abgerechneten Monat folgenden Monats nachgewiesen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.3.2019 I 378

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.11.2024 I Nr. 376

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR171400011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 52d2cdf1ecea43c109745335a4a1e4fc6d93410a4921e868ad26835ed20851c4

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