ViehVerkV
§ 35Anzeige von Bestandsveränderungen
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr
- 1.
- der Anzahl der in seinen Bestand verbrachten Tiere,
- 2.
- der Registriernummer seines Betriebes,
- 3.
- des Datums des Verbringens,
- 4.
- der Registriernummer des abgebenden Betriebes,
- 5.
- des Datums des Zugangs, soweit es vom Datum des Verbringens abweicht.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.5.2020 I 1170
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR127400007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ee1dee49f47900f3b80346a6c8227a958c63794843d5d12254606a9ad81ffbd