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ViehVerkV

§ 35Anzeige von Bestandsveränderungen

Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr

Wer Schafe oder Ziegen in seinen Bestand übernimmt, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme anzuzeigen, und zwar unter Angabe
1.
der Anzahl der in seinen Bestand verbrachten Tiere,
2.
der Registriernummer seines Betriebes,
3.
des Datums des Verbringens,
4.
der Registriernummer des abgebenden Betriebes,
5.
des Datums des Zugangs, soweit es vom Datum des Verbringens abweicht.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.5.2020 I 1170

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR127400007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ee1dee49f47900f3b80346a6c8227a958c63794843d5d12254606a9ad81ffbd

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