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ViehVerkV

§ 38Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken

Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr

(1) Ein Tierhalter darf ein nach dem 31. Dezember 2009 geborenes Schaf oder eine nach dem 31. Dezember 2009 geborene Ziege in seinen Bestand nur übernehmen, soweit das Schaf oder die Ziege nach Artikel 4 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 jeweils in Verbindung mit § 34 Absatz 3 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Übernahme eines Schafes oder einer Ziege durch Transportunternehmen.
(2) Es ist verboten, Kennzeichen nach § 34 Absatz 3 oder 4 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.5.2020 I 1170

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR127400007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ee1dee49f47900f3b80346a6c8227a958c63794843d5d12254606a9ad81ffbd

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