ViehVerkV
§ 34Kennzeichnung
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr
- 1.
- das erste Kennzeichen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 21/2004
- a)
- aus einem Ohrmarken-Transponder bestehen,
- aa)
- dessen Codierung die für Ohrmarken nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A oder Nummer 3 Abschnitt A vorgeschriebenen Angaben enthält und
- bb)
- der im Falle der Codierung
- aaa)
- nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und B Unterabschnitt A oder
- bbb)
- nach Anlage 9 Nummer 3 Abschnitt A dem Muster der Anlage 9 Nummer 3 Abschnitt A
- b)
- aus einem Bolus-Transponder bestehen, dessen Codierung die für Ohrmarken nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A vorgeschriebenen Angaben enthält, oder
- c)
- aus einer Ohrmarke bestehen, die dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und B Unterabschnitt B entspricht und die dort vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthält,
- 2.
- das zweite Kennzeichen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 21/2004
- a)
- im Falle der Verwendung eines Ohrmarken-Transponders oder eines Bolus-Transponders als erstem Kennzeichen
- aa)
- aus einer Ohrmarke bestehen, die dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und B Unterabschnitt B oder Nummer 3 Abschnitt B entspricht und die dort vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthält, oder
- bb)
- aus einer Fußfessel bestehen, die die für Ohrmarken vorgeschriebenen Angaben nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthält, oder
- b)
- im Falle der Verwendung einer Ohrmarke als erstem Kennzeichen aus einem Ohrmarken-Transponder nach Nummer 1 Buchstabe a oder einem Bolus-Transponder nach Nummer 1 Buchstabe b bestehen.
- 1.
- die Tätowiernummer das für den Sitz des Geburtsbetriebs geltende amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und die letzten sieben Ziffern der Registriernummer nach § 26 Absatz 2 Satz 2 enthält und
- 2.
- die Tätowierung von
- a)
- der zuständigen Behörde oder
- b)
- einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung
- 1.
- die Ohrmarken-Transponder dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und C Unterabschnitt A und die Ohrmarken dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und C Unterabschnitt B entsprechen und die dort jeweils vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthalten,
- 2.
- Schafe oder Ziegen mit nur einer Ohrmarke gekennzeichnet werden, soweit sichergestellt ist, dass die Schafe und Ziegen vor der Vollendung des ersten Lebensjahres im Inland geschlachtet werden und die Ohrmarke der
- a)
- Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und C Unterabschnitt B entspricht und die dort vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund oder
- b)
- Anlage 9 Nummer 2 entspricht und die dort vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf weißem Grund
- 1.
- diese Kennzeichen den Anforderungen der Absätze 1 und 3 entsprechen und
- 2.
- die geänderte Kennzeichnung in das Bestandsregister nach § 37 eingetragen worden ist.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.5.2020 I 1170
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR127400007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ee1dee49f47900f3b80346a6c8227a958c63794843d5d12254606a9ad81ffbd
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 33 BmTierSSchVEingeführte Schlachttiere
„… hnen zu lassen. Satz 2 gilt nicht für Schafe oder Ziegen, die unter Einhaltung der Bestimmungen des § 33 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden. (2) Die zur Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen Ohrmarken-Transpon …“