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ViehVerkV

§ 15Registrierung und Bekanntmachung der Zulassung, Anerkennung von Zulassungen

Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr

(1) Die zuständige Behörde erfasst die nach den §§ 12 bis 14 zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen jeweils unter Erteilung einer zwölfstelligen Registriernummer in einem Register. Die Registriernummer wird aus der für die Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet.
(2) Ein nach § 15 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassener Betrieb oder eine nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom 25.6.2004, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung zugelassene Schlachtstätte gilt als nach dieser Verordnung zugelassen.
(3) Die zuständige Behörde teilt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Zulassung von Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unter Angabe der erteilten Registriernummer sowie die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Zulassung mit.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt die Zulassung der Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unter Angabe der jeweils erteilten Registriernummer sowie die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Zulassung im Bundesanzeiger bekannt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.5.2020 I 1170

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR127400007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ee1dee49f47900f3b80346a6c8227a958c63794843d5d12254606a9ad81ffbd

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 15 BmTierSSchVZulassungsbedürftige Betriebe

    „… nen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet. (2) Ein nach § 15 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassener Betrieb oder eine nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und …“