Zum Gesetzesinhalt

ViehVerkV

§ 13Transportunternehmen

Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr

(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion zu transportieren oder Dritten für gewerbsmäßige Transporte dieser Tiere Transportmittel zur Verfügung zu stellen (Transportunternehmen), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde.
(2) Ein Transportunternehmen wird auf Antrag des Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit
1.
die Anforderungen nach Anlage 1 Nummer 1 Satz 4 und 5 und Nummer 3 bis 5 Buchstabe a erfüllt sind und
2.
sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 2 Nummer 3 bis 5 eingehalten werden.
Die Zulassung kann auf den Transport von Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.5.2020 I 1170

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR127400007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ee1dee49f47900f3b80346a6c8227a958c63794843d5d12254606a9ad81ffbd

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 14f SchwPestV 1988Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Schweine

    „… chen Verbringen zugestimmt haben und c) sichergestellt ist, dass aa) die Beförderung von einem nach § 13 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung zugelassenen Transportunternehmen durchgeführt wird, bb) das Transportmittel während der gesamten Beförderung mit einer …“