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VgV

§ 83(weggefallen)

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge

Dieser Quelldatensatz enthält eine Gliederungsüberschrift ohne eigenen Normtext. Die zugehörigen Vorschriften finden Sie im Inhaltsverzeichnis.

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.9.2026 I Nr. 250

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR062410016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 265be343e17032e4db1919b6cbe5b9778879924910477241c0048e9adf0e0308

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
  • § 37 KonzVgVAnwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms

    „Bis zum Ablauf des sich nach § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung ergebenden Tages sind 1. § 8a nicht anzuwenden und 2. die §§ 19, 21, 22 und 23 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fa …“

  • § 66 SektVOAnwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms

    „Bis zum Ablauf des sich nach § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung ergebenden Tages sind 1. § 10a nicht anzuwenden und 2. die §§ 21, 35, 36, 37, 38, 39, 40 und 61 in ihrer am 23. August …“

  • § 44a VSVgVAnwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von e-Forms

    „Bis zum Ablauf des sich nach § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung ergebenden Tages sind 1. § 2 Absatz 3 nicht anzuwenden und 2. die §§ 2, 17, 18, 35 und 39 in ihrer am 23. August 2023 g …“