VgV
§ 83(weggefallen)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
Dieser Quelldatensatz enthält eine Gliederungsüberschrift ohne eigenen Normtext. Die zugehörigen Vorschriften finden Sie im Inhaltsverzeichnis.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.9.2026 I Nr. 250
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR062410016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 265be343e17032e4db1919b6cbe5b9778879924910477241c0048e9adf0e0308
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 37 KonzVgVAnwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms
„Bis zum Ablauf des sich nach § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung ergebenden Tages sind 1. § 8a nicht anzuwenden und 2. die §§ 19, 21, 22 und 23 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fa …“
- § 66 SektVOAnwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms
„Bis zum Ablauf des sich nach § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung ergebenden Tages sind 1. § 10a nicht anzuwenden und 2. die §§ 21, 35, 36, 37, 38, 39, 40 und 61 in ihrer am 23. August …“
- § 44a VSVgVAnwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von e-Forms
„Bis zum Ablauf des sich nach § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung ergebenden Tages sind 1. § 2 Absatz 3 nicht anzuwenden und 2. die §§ 2, 17, 18, 35 und 39 in ihrer am 23. August 2023 g …“