KonzVgV
§ 37Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms
Verordnung über die Vergabe von Konzessionen
- 1.
- § 8a nicht anzuwenden und
- 2.
- die §§ 19, 21, 22 und 23 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR068300016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6d6e1e5d99c387218241a54a32895cbfa59b9b60f188511181d1d4b17562b5a3
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 83 VgV(weggefallen)
„Bis zum Ablauf des sich nach § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung ergebenden Tages sind 1. § 8a nicht anzuwenden und 2. die §§ 19, 21, 22 und 23 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fa …“