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SektVO

§ 66Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms

Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung, der Postdienste und der Energieversorgung

Bis zum Ablauf des sich nach § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung ergebenden Tages sind
1.
§ 10a nicht anzuwenden und
2.
die §§ 21, 35, 36, 37, 38, 39, 40 und 61 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 12.5.2026 I Nr. 137

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR065700016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8be816660d8f2815c76291e169b78c5339fb22dff3f5c81d9ae6ffd7eadd308a

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 83 VgV(weggefallen)

    „Bis zum Ablauf des sich nach § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung ergebenden Tages sind 1. § 10a nicht anzuwenden und 2. die §§ 21, 35, 36, 37, 38, 39, 40 und 61 in ihrer am 23. August …“