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VglWebMV

§ 5Ordnungsgemäße Datenübermittlung

Verordnung über die Meldungen zu Zahlungskonten für die Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz

(1) Bei der Meldung muss der Zahlungsdienstleister die ordnungsgemäße Datenübermittlung sicherstellen.
(2) Für die ordnungsgemäße Datenübermittlung veröffentlicht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über die Meldeplattform und auf ihrer Internetseite Informationen und Hinweise
1.
zur Meldung,
2.
zum elektronischen Einreichungsweg,
3.
zu den Datenformaten, die bei der Meldung zu verwenden sind, und
4.
zu den nach § 2 zu meldenden Daten.
(3) Die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht veröffentlichten Informationen und Hinweise müssen vom Zahlungsdienstleister beachtet werden. Weitere als die nach § 2 zu meldenden Daten darf er in der Meldung nicht übermitteln.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0440A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df9602c13705bfc86f15d81bd1a093e091d385bd3815eb48e5b33bc508ae9cfb

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