VglWebMV
§ 2Zu meldende Daten
- 1.
- den Namen des Zahlungsdienstleisters,
- 2.
- die weitere Bezeichnung des Zahlungsdienstleisters oder der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters, unter der er das Zahlungskonto anbietet,
- 3.
- die Internetadresse des Zahlungsdienstleisters,
- 4.
- eine Kontaktmöglichkeit für eine Verbrauchermeldung an den Zahlungsdienstleister,
- 5.
- die Produktbezeichnung des Zahlungskontos,
- 6.
- das Datum der Meldung sowie
- 7.
- die in der Anlage genannten Vergleichskriterien und die zu diesen Vergleichskriterien nach der Anlage zu meldenden Daten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0440A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df9602c13705bfc86f15d81bd1a093e091d385bd3815eb48e5b33bc508ae9cfb