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VglWebMV

§ 2Zu meldende Daten

Verordnung über die Meldungen zu Zahlungskonten für die Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz

(1) Die Meldeverpflichtung nach § 17 Absatz 2 des Zahlungskontengesetzes umfasst für jedes von einem Zahlungsdienstleister für Verbraucher angebotene Zahlungskonto die folgenden Daten:
1.
den Namen des Zahlungsdienstleisters,
2.
die weitere Bezeichnung des Zahlungsdienstleisters oder der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters, unter der er das Zahlungskonto anbietet,
3.
die Internetadresse des Zahlungsdienstleisters,
4.
eine Kontaktmöglichkeit für eine Verbrauchermeldung an den Zahlungsdienstleister,
5.
die Produktbezeichnung des Zahlungskontos,
6.
das Datum der Meldung sowie
7.
die in der Anlage genannten Vergleichskriterien und die zu diesen Vergleichskriterien nach der Anlage zu meldenden Daten.
(2) Die Meldeverpflichtung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Zahlungskontengesetzes umfasst auch die Meldung der Daten zur Berichtigung unrichtig gemeldeter Daten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0440A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df9602c13705bfc86f15d81bd1a093e091d385bd3815eb48e5b33bc508ae9cfb

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